Satzung
Errichtet am 24.09.2004
1. Änderung durch Mitgliederversammlung am 27.04.2006
2. Änderung durch Mitgliederversammlung am 22.09.2006
3. Änderung durch Mitgliederversammlung am 09.06.2023
Präambel
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Die Mitteldeutsche Chirurgenvereinigung ist durch Verschmelzung der bisherigen Landeschirurgenvereinigungen Sachsen (Sächsische Chirurgenvereinigung e.V.) und Sachsen-Anhalt (Chirurgenvereinigung Sachsen-Anhalt e.V.) entstanden. Ziel der Verschmelzung war die Umwandlung der Landesvereinigungen in eine gemeinsame Mitteldeutsche Chirurgen-vereinigung. Die Interessen der bisherigen Landesvereinigungen werden durch die paritätische Zusammensetzung des Gesamtvorstandes gewahrt. Damit setzt die neue Vereinigung die historische Kontinuität der bereits von 1922 – 1939 bestehenden Mitteldeutschen Chirurgenvereinigung fort.
1.1 Der Verein führt den Namen „Mitteldeutsche Chirurgenvereinigung“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
1.3 Die Mitteldeutsche Chirurgenvereinigung bewahrt eine an den Grenzen der beteiligten Bundesländer orientierte regionale Gliederung; darüber hinaus können Sektionen gebildet werden.
1.4 Die Sektionen können mit Zustimmung des Gesamtvorstandes regional geprägte Aufgaben wahrnehmen oder besondere Interessenschwerpunkte vertreten sowie Tagungen veranstalten.
1.5 Das Hinzutreten weiterer Chirurgenvereinigungen ist möglich.
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen mit Veröffentlichung wissenschaftlicher Referate.
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Nachbarfächern und mit in- und ausländischen Fachgesellschaften.
- Durchführung und Vergabe von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. Die Ergebnisse der Forschungsvorhaben werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
- Ausschreibung und Verleihung von Preisen zur Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Chirurgie besonders verdient gemacht haben und von wissenschaftlichen oder für die Praxis besonders wichtigen Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie.
- Vertretung der Interessen des Vereins in der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie.
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins: Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Nachwuchses auf dem Gebiet der Chirurgie
Zweckverwirklichung:
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 Mitgliedschaft
- den Rechenschaftsbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Festsetzung des Beitrages
- die Auflösung der Vereinigung
3.1 Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.2 Ordentliches Mitglied kann werden: Jeder Arzt/Ärztin, der/die im Gebiet Chirurgie tätig ist. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig, stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar. Ärzte/Ärztinnen im Ruhestand sowie Studenten/Studentinnen können ohne Beitragspflicht Ordentliche Mitglieder werden, sind stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar.
3.3 Außerordentliches Mitglied kann werden: Jede Person, die sich um die operative Medizin wissenschaftlich oder praktisch bemüht, aber die Bedingungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllt. Außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig, jedoch nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.
3.4 Ehrenmitglieder können werden: Persönlichkeiten, die zur Förderung der operativen Medizin und/oder der Chirurgenvereinigung einen wesentlichen Beitrag geleistet haben. Ehrenmitglieder sind ohne Beitragspflicht, stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar.
4.1 Mit Inkraftsetzen dieser Satzung erhalten alle Mitglieder der bisherigen Landes-chirurgenvereinigungen Sachsen und Sachsen-Anhalt die Mitgliedschaft. Bei Hinzutritt weiterer Chirurgenvereinigungen wird entsprechend verfahren.
4.2 Die Mitgliedschaft neuer Mitglieder entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Antrag ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder hat jedes Mitglied.
5.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, seine Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
5.2 Beitragspflichtige Mitglieder werden nach Übertritt in den Ruhestand von der Beitragspflicht befreit.
5.3 Die Mitgliedsbeiträge müssen entsprechend §2 verwendet werden, dabei sollen auch die regionalen Aufgaben berücksichtig werden.
6.1 durch schriftliche Austrittserklärung.
6.2 wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit Fristsetzung von einem Monat unter gleichzeitiger Androhung des Ausschlusses mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes.
6.3 mit dem Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 StGB, oder wenn einem Mitglied rechtskräftig die Approbation als Arzt entzogen wurde.
6.4 wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen die von der Ärztekammer niedergelegten Richtlinien über das Verhalten zwischen Ärzten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
7.1 die Mitgliederversammlung und
7.2 der Gesamtvorstand.
8.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über
8.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder Email. Außerdem soll die Einladung auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben werden.
8.4 Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Schriftführer spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Nach ordnungsgemäßer Vorlage werden die Anträge der Mitgliederversammlung vorgelegt.
8.5 Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/in.
8.6 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Versammlungsleiters/in. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
8.7 Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied eine Ergebnisniederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
8.8. Die Mitgliederversammlung findet regelhaft in Präsenz statt. Beim Vorliegen besonderer Umstände oder durch Festlegung gesetzlicher Bestimmungen kann die Mitgliederversammlung auch durch eine online-Form abgehalten werden, wenn die datenschutzrelevanten Bedingungen eingehalten werden können.
§ 9 Gesamtvorstand
9.1 Der Gesamtvorstand besteht aus insgesamt sechzehn Mitgliedern. Vierzehn der Mitglieder werden aus den beteiligten Bundesländern paritätisch gewählt. Ein weiteres Vorstandsmitglied sollte Oberarzt/in oder Assistent/in sein. Weiterhin sollte ein Vorstandsmitglied niedergelassene/r Chirurg/in sein. Zwei Vorstandsmitglieder müssen unter 35 Jahre alt sein und vertreten die Sektion „Junge Chirurgie“. Jedes Vorstandsmitglied muß Mitglied des Vereins sein. Tritt während der Zugehörigkeit zum Vorstand eine Änderung der beruflichen Position ein, besteht das Mandat bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung.
9.2.1 Vorsitzende/r: Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
9.2.2
1. Stellvertreter/in: Der/Die 1. Stellvertreter/in ist die/der Vorsitzende der vorhergehenden Amtsperiode, er/sie wird nicht gewählt.
9.2.3
2. Stellvertreter/in: Der/Die 2. Stellvertreter/in ist die/der Vorsitzende der nächsten Amtsperiode. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
9.2.4 Schatzmeister/in: Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
9.2.5 Schriftführer/in: Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
9.2.6 Übrige Vorstandsmitglieder: Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
9.3 Der/Die Vorsitzende ist Präsident/in der Tagung der Chirurgenvereinigung und für deren Durchführung verantwortlich. Der/Die Vorsitzende wechselt zwischen den Bundesländern. Er/Sie schlägt dem Vorstand den Tagungsort vor. Der/Die Vorsitzende kann Arbeitsgruppen zu Themen, die der Vorstand beschließt, bilden. Der/Die Vorsitzende legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die zurückliegende Amtszeit vor. Der/Die Vorsitzende beruft während seiner/ihrer Amtszeit mindestens zweimal eine Vorstandssitzung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Beratungspunkte mindestens vier Wochen vorher. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung einzuberufen.
9.4 Die Kandidaten/innen für die Wahl des Vorstandes werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. Weitere Kandidaten/innen können aus dem Kreis der Mitglieder vorgeschlagen werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung des/der vorgeschlagenen Kandidaten/in ist notwendig. Vorschläge müssen bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Schriftführer eingereicht werden.
9.5 Die Wahlen für die Vorstandsmitglieder erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln. Es gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los.
9.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn aus jedem Bundesland mindestens zwei Vorstandsmitglieder und insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9.7 Über die Vorstandssitzungen wird vom/von der Schriftführer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied eine Ergebnisniederschrift angefertigt. Die Unterzeichnung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n und der/den Schriftführer/in oder ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 10 Vertretungsbefugnis/Vorstand im Sinne des BGB
Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 11 Vereinsvermögen
11.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
11.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Rechnungsprüfer/innen
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
12.2 Die Rechnungsprüfer/innen haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht niederzulegen.
Über die Änderung der Satzung kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Änderungsvorschläge müssen dem Vorstand schriftlich mindestens drei Monate vor der Jahrestagung eingereicht und den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden; § 8.3 gilt entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Zur Auflösung der Vereinigung ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung notwendig; § 13 gilt entsprechend.
14.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiet der operativen Medizin.